Wir suchen Wohnraum für geflüchtete Familien in Fulda und Kassel.
Foto: UNHCR
Auch der diesjährige von UNHCR anlässlich des Weltflüchtlingstages veröffentlichte Jahresbericht „Global Trends“ verzeichnet eine weiter ansteigende Zahl an Menschen, die weltweit auf der Flucht sind. Ende 2019 zählte UNHCR 79,5 Mio. Personen, die sich weltweit auf der Flucht befinden. In den letzten 5 Jahren hat sich die Zahl um 15 Mio. Menschen erhöht. Auch die Zahl der Flüchtlinge, die auf absehbare Zeit weder in ihr Heimatland zurückkehren können noch in dem Land verbleiben können, in welches sie geflohen sind, steigt beständig an.
Für diese Menschen ist Resettlement oft die einzige Hoffnung auf ein Leben in Würde und Sicherheit für sich und ihre Familie. Leider bleibt die Aufnahmebereitschaft von Staaten deutlich hinter dem zurück. Das Ziel von NesT ist es, einen Beitrag dazu zu leisten, die Zahl der Resettlementplätze auszubauen und Menschen in Not einen sicheren Weg zu Schutz und Perspektive zu ermöglichen.
Dank der Unterstützung von Mentoring-Gruppen können über NesT zusätzlich zum etablierten Resettlementprogramm Deutschlands weitere besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aufgenommen werden. UNHCR unterstützt das Pilotprojekt dabei bei der schwierigen Aufgabe, Flüchtlinge zu identifizieren, die für eine Aufnahme über NesT in Betracht kommen. Gerade zu diesem Schritt im Aufnahmeverfahren begegnen uns viele Fragen interessierter und engagierter Ehrenamtlicher und natürlich insbesondere aus unseren NesT-Mentoring-Gruppen.
Wir haben daher den Weltflüchtlingstag als Anlass genommen, um Rebecca Einhoff, die für UNHCR die Entstehung von NesT von Anfang an mit begleitet hat, einige der Fragen stellen.
NesT zielt auf Personen ab, die besonders schutzbedürftig sind. Es können daher nur solche Personen einreisen, bei denen im Rahmen von UNHCR-Auswahlprozessen ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wird. Hierbei kommen die auch sonst beim sog. Resettlement („Neuansiedlung in einem anderen Staat als den Erstaufnahmestaat“) genutzten Verfahren zum Zuge. Um für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden, muss eine Person in der Regel schon im Erstzufluchtstaat als Flüchtling anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Person weitere humanitäre Kriterien erfüllen. Nach den von UNHCR festgelegten Kriterien kommen etwa Flüchtlinge mit “rechtlichem und/oder physischem Schutzbedarf” in Betracht. Das können etwa Personen sein, denen im Erstzufluchtsstaat eine Inhaftierung oder ein so genanntes „Refoulement“ droht. Letzteres ist eine Situation, in der zu befürchten ist, dass der Erstzufluchtstaat die betroffene Person wieder in den Staat zurückführt, in dem ihm Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Außerdem kommen die folgenden Kategorien in Betracht: Flüchtlinge, die Folter oder Gewalt erfahren haben, Flüchtlinge mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf – insbesondere, wenn dieser auch langfristig nicht im Erstaufnahmestaat gedeckt werden kann -, besonders gefährdete Flüchtlingsfrauen und -mädchen, wie bespielsweise alleinstehende Frauen oder unbegleitete Mädchen, Flüchtlinge mit familiären Bindungen im Aufnahmestaat, besonders gefährdete Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge und Flüchtlinge, die aus anderen Gründen keine Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wird wie auch im deutschen Asylverfahren geprüft, ob die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wonach ein Flüchtling eine Person ist, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Darüber hinaus fallen weitere Personen unter den von UNHCR unter seinem Mandat verwendeten Flüchtlingsbegriff, wie etwa Personen, die vor Konflikten oder Bürgerkriegen fliehen.
Die Aufnahme von Personen in ein Resettlement-Programm erfolgt nach einem festgelegten Prüf- und Auswahlverfahren. Hierbei sind neben UNHCR und den Behörden der Aufnahme- und Resettlementstaaten auch NGOs und weitere im Flüchtlingsbereich tätige Akteure eingebunden. Die Sicherstellung eines nach objektiven Kriterien geregelten und transparenten Zugangs zum Resettlement-Verfahren hat für UNHCR Priorität. Um Missbrauch und Korruption vorzubeugen, hat UNHCR Standards für das Auswahlverfahren entwickelt sowie für die Übermittlung der entsprechenden Dossiers an die Behörden des aufnehmenden Staates. Diese sehen einen arbeitsteiligen Auswahl- und Kontrollprozess vor.
Ein besonderer Schutzbedarf ist in aller Regel nicht äußerlich erkennbar, so etwa, wenn im Erstzufluchtsstaat eine Inhaftierung oder ein „Refoulement“ (vgl. oben) droht. Auch können Frauen und Mädchen betroffen sein, die in dem Erstzufluchtsstaat geschlechtsspezifische Schutzprobleme haben und es an wirksamem Schutz mangelt, der faktisch normalerweise von männlichen Familienmitgliedern gewährt wird. Des Weiteren können Flüchtlinge einen besonderen Schutzbedarf haben, die Folter und/oder Gewalt im Herkunfts- oder Asylland erlebt haben und daher traumatisiert sind. Nachwirkende physische oder psychische Auswirkungen der Folter und/oder Gewalt kann man daher zumeist nicht allein an körperlichen Anzeichen oder Symptomen erkennen.
An den dargestellten Beispielen lässt sich bereits erkennen, dass ein Resettlement-Flüchtling im Resettlement-Staat nicht zwingend einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben muss. Einige der Aspekte, die eine Person im Erstaufnahmestaat besonders vulnerabel machen, fallen schon durch die bloße Aufnahme in einen Resettlement-Staat weg, wie z.B. beim Refoulement. Der individuelle Unterstützungsbedarf kann insgesamt sehr unterschiedlich sein und sich manchmal auch erst im Resettlement-Staat selbst neu ergeben, z.B. wenn sich die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen nachteilig auf den Gesundheitszustand auswirken.
Die Details zu Personen, die im Rahmen von NesT einreisen, unterliegen zunächst einmal natürlich dem Datenschutz. Datenschutz heißt aber auch: Mit Einwilligung der betroffenen Personen darf UNHCR die Resettlement-Staaten über alle relevanten Aspekte informieren, diese Daten dürfen aber nicht an andere Dritte oder Privatpersonen weitergegeben werden. Zudem wird bereits im Rahmen der Zuordnung von „Resettlement-Flüchtlingen“ und geeigneten Mentorengruppen zueinander durch das BAMF (sog. “Matching”) auf alle besondere Aspekte des Falls Rücksicht genommen. Diese Erkenntnisse fließen in die Entscheidung über das Matching mit ein, ohne dass diese sensiblen Erkenntnisse übermittelt werden müssten.
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Katharina Weiser